Umweltaussagen
Nachhaltigkeit braucht Nachweise
Seit dem 27. September 2026 sind die neuen EmpCo-Vorgaben anzuwenden. Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ sind grundsätzlich nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Konkret spezifizierte Umweltaussagen müssen insbesondere zutreffend, unmittelbar, eindeutig und belegbar sein. Wir setzen diese Anforderungen konsequent um und erweitern die bereitgestellten Informationen und Nachweise fortlaufend.
EmpCo-Richtlinie – Schluss mit leeren Versprechen
Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumer for the Green transition Directive) (EU) 2024/825 wurde am 28. Februar 2024 vom EU-Parlament verabschiedet und ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund Verbrauchern eine bessere Grundlage für Kaufentscheidungen und einen Schutz vor Greenwashing-Claims zu bieten, sind die nationalen Umsetzungsvorschriften seit 27. September 2026 anzuwenden. Sie ergänzt inhaltlich die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie, 2005/29/EG) sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU), indem Vorschriften im Bereich der Nachhaltigkeit weiter konkretisiert werden. Betroffen sind davon alle Unternehmen, die entweder Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher innerhalb der EU anbieten. Irrelevant sind dabei sowohl die jeweilige Branche als auch der Sitz des Unternehmens. Durch den Fokus auf die Konsumenten, sind davon erst einmal B2C-Anbieter betroffen, wobei B2B-Händler die Vorgaben im Interesse ihrer Kunden/der Händler trotzdem umsetzen sollten. Der Claim wandert schließlich von dem direkten Händler durch die jeweiligen Lieferketten.
Im Falle der Nichteinhaltung der Vorgaben, drohen Unternehmen ab dem Stichtag im September Sanktionen. Mitbewerber, Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sowie Qualifizierte Verbraucherverbände und die IHK können Abmahnen oder Klagen.
Uns ist wichtig, dass Sie unsere Umweltaussagen transparent nachvollziehen können. Um Verwirrungen zu vermeiden, erläutern wir im folgenden Glossar wesentliche umweltbezogenen Begriffe, die auf unseren Webseiten vorkommen und in Verbindung mit unseren Produkten gebracht werden. Im Zuge der neuen Anforderungen präzisieren oder ändern wir einzelne Produkt- und Umweltaussagen auf unseren Webseiten. Das bedeutet nicht, dass sich das jeweilige Produkt verändert hat; vielmehr passen wir die Kommunikation an die gestiegenen Anforderungen an Transparenz, Konkretisierung und Nachweisbarkeit an. Sollten bei Ihnen trotz dessen noch Fragen offenbleiben, zögern Sie nicht sich an unseren Kundenservice zu wenden.
Greenwashing – Wenn Umweltversprechen täuschen
Der Begriff Greenwashing bezieht sich auf die Praxis von Unternehmen, durch Marketing- und Kommunikationsstrategien einen unzutreffenden oder überzeichneten Eindruck der Umweltleistung zu vermitteln. Die Aussagen können dabei durch Vagheit oder starke Vereinfachung den eigentlichen Beitrag übertrieben darstellen oder falsche Nachhaltigkeit suggerieren.
Umwelt-/Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das die Anforderungen der EmpCo erfüllt, oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Hinfällig sind demnach zukünftig Logos ohne externe Prüfung, Siegel ohne transparente Kriterien und einsehbare Kontrollen sowie auch käuflich erworbene Badges/Auszeichnungen ohne Prüfsubstanz.
Umweltaussagen/-versprechen und Vorschriften
Seit dem 27. September 2026 sind allgemeine Umweltaussagen unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, auf die sich die Aussage bezieht. Als Nachweis gelten dabei nur bestimmte Belege: das EU-Ecolabel, ein offiziell anerkanntes Umweltzeichen nach EN ISO 14024 (Typ I, z. B. Blauer Engel) oder eine nach EU-Recht festgelegte Spitzenumweltleistung. Interne Unterlagen, eigene Berechnungen oder Herstellerangaben reichen für solche generischen Aussagen nicht aus. Betroffen sind hier beispielsweise Aussagen wie:
- Umweltfreundlich
- Öko
- Grün
- Klimafreundlich
- Nachhaltig
Zulässig bleiben solche und ähnliche Claims nur, wenn die „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ belegt ist durch bspw. EU-Umweltzeichen, Spitzenleistungen nach EU-Recht oder alternativ durch die Spezifizierung einer Aussage auf belegbare Eigenschaften. Auch Zukunftsversprechen bezüglich Klimaneutralität auf Unternehmensebene werden durch die EmpCo reglementiert. So müssen Umweltaussagen wie „Klimaneutral bis 2030“ auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen und mit einem realistischen Plan zur Umsetzung und terminierten Zielen belegt werden. Zusätzlich ist eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung durch eine unabhängige Dritte Partei, inklusive Veröffentlichung der Ergebnisse, verpflichtend.
Klimaneutralität
Darüber hinaus sind Behauptungen bezüglich der Klimaneutralität eines Produkts zukünftig ebenfalls nicht rechtens, wonach ein Produkt hinsichtlich Treibhausgasemissionen neutral, reduziert oder positiv sei, wenn diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht.
Werbung mit gesetzlichen Vorgaben
Verboten ist außerdem auch die Werbung mit gesetzlichen Mindestanforderungen an Produkte. Diese Anforderungen können sich von Produkt zu Produkt und in verschiedenen Anwendungsbereichen unterscheiden.
Abgrenzung zu weiteren EU-Regelwerken
Neben der EmpCo-Richtlinie existieren weitere EU-Regelwerke, die die Nachhaltigkeit fördern sollen, dabei aber einen anderen Ansatz verfolgen. Um diese Regelwerke klar von der EmpCo abzugrenzen und deren Zusammenhänge zu erläutern, folgt eine kurze Erläuterung zu themenverwandten Richtlinien. Dabei werden die Green Claims Directive, die Corporate Sustainability Reporting Directive sowie die Ecodesign for Sustainable Products Regulation behandelt.
GCD (Green Claims Directive)
Die EmpCo und die GCD (Green Claims Directive) werden häufig gleichgesetzt, wobei beide Rechtsakte auf die Eindämmung von Greenwashing abzielen, verfolgen sie unterschiedliche Ansätze. Die GCD fokussiert sich vor allem auf die Anforderungen an Begründung, Kommunikation und Prüfung ausdrücklicher Umweltaussagen und ist bislang nicht verabschiedet worden, was die EmpCo zur zentral beschlossenen EU-Regelung für Greenwashing macht. Die GCD sollte die EmpCo untermauen, indem sie präzise festlegt, welche Aussage womit belegt werden müssen.
CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist eine EU-Richtlinie des Europäischen Green Deals, die Unternehmen verpflichtet transparente, vergleichbare und verlässliche Informationen über die Auswirkung ihrer Handlungen auf die Umwelt in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen. Die Einsehbarkeit dieser Informationen soll zu einer besseren nachhaltigen Entwicklung innerhalb der EU beitragen. Betroffen sind von der Berichtpflicht bislang nur Unternehmen, die einen Nettoumsatz oberhalb von 450 Millionen jährlich einfahren und über 1.000 Beschäftigte haben sowie bestimmte Drittstaatunternehmen. Sie grenzt sich demnach vor allem durch ihren Adressatenkreis von der EmpCo ab, da sie vorschreibt, in welchem Umfang Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsleistungen dokumentieren, wohingegen die EmpCo den Fokus auf die Kommunikation und die Vermarktung gegenüber Verbrauchern legt. CSRD-Daten können eine Informations- und Datengrundlage für konkrete Nachhaltigkeitsaussagen bilden. Ob eine einzelne Umweltaussage zulässig ist, richtet sich jedoch zusätzlich nach der EmpCo-Richtlinie.
ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation)
Die ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation), auch bekannt als Ökodesign-Verordnung, legt Anforderungen an ein breites Spektrum von physischen Produkten fest. Dabei stehen Haltbarkeit, Zuverlässigkeit sowie Warnungen bzw. Überholungen von bedenklichen Inhaltsstoffen im Interesse der Kreislaufwirtschaft im Fokus. Das konkrete Anforderungsniveau an einzelne Produkte wird hier durch delegierte Rechtsakte festgelegt. In Abgrenzung zu der EmpCo legt sie also fest, wie ein Produkt beschaffen sein muss und adressiert so vor allem die Hersteller.
Relevante Nachhaltigkeitsbegriffe von A bis Z
Das nachfolgende Glossar soll eine Orientierung bieten, indem für die EmpCo-Richtlinie relevante Begrifflichkeiten, die auf unseren Webseiten verwendet werden, erläutert und inhaltlich voneinander abgegrenzt werden. Es soll klar werden, was mit unseren Aussagen gemeint ist und auf welchen Grundlagen diese beruhen. Bei Bedarf wird dieses Glossar aktualisiert. Relevante Konkretisierungen zu einzelnen Umweltaussagen stellen wir direkt beim jeweiligen Produkt bzw. Claim bereit. Weitergehende Nachweise und Zertifikate erhalten Sie auf Anfrage.
Aus nachwachsenden Rohstoffen
Als nachwachsende Rohstoffe gelten organische Materialien, die in einem überschaubaren Zeitraum erneuert werden und stofflich oder energetisch genutzt werden können. Sie können aus der Landwirtschaft sowie der Forstwirtschaft stammen.
Biobasierte Stoffe
Biobasierte Stoffe werden anstelle von Erdgas oder -öl ganz oder zum Teil aus biogenen/nachwachsenden Rohstoffen, wie etwa Zuckerrohr, Mais oder anderen pflanzlichen Reststoffen hergestellt. Dabei können die Erzeugnisse biologisch abbaubar oder kompostierbar sein, sind es jedoch in den meisten Fällen nicht. Ob biobasierte Kunststoffe stofflich recycelt werden können, hängt von Materialart, Produktgestaltung sowie der vorhandenen Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur ab.
Biologisch abbaubar / biologisch abbaubare Kunststoffe
Als biologisch abbaubar gelten (Kunst-)Stoffe, die sich unter bestimmten Bedingungen zersetzen und im Abbau hauptsächlich Kohlenstoffdioxid und Wasser hinterlassen. Diese können sowohl fossil- als auch biobasiert sein.
Klimaneutral
Klimaneutral ist ein Zustand, in dem ein Unternehmen oder ein Produkt die ihm zurechenbaren Treibhausgasemissionen durch Maßnahmen zum Ausgleich auf netto null bringt. Die EmpCo verbietet produktbezogene Claims wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „klimakompensiert“, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen. Dies gilt für Produkte und Angaben zum Unternehmen.
Kompostierbar
Die DIN EN 13432 legt fest, wann eine Verpackung als industriell kompostierbar gilt. Eine Verpackung muss dafür vier Prüfbereiche erfolgreich bestehen:
- Chemische Zusammensetzung: Ermittlung aller Inhaltsstoffe, wobei der Großteil aus organischen Substanzen bestehen muss und Grenzwerte für etwa Schwermetalle und bedenkliche Stoffe nicht überschritten werden dürfen.
- Biologische Abbaubarkeit: 90 % des organischen Materials muss nach 6 Monaten in kontrollierten Kompostierbedingungen zu CO₂, Wasser und Biomasse umgewandelt sein.
- Zerfall/Desintegration: Wenn nach 12 Wochen in einer Kompostieranlage höchstens 10 % Originalmasse als Stücke größer als 2 mm übrigbleiben, gilt dies als kompostierbar, es sollen keine sichtbaren Reste zu erkennen sein.
- Kompostqualität und Ökotoxizität: Der entstehende Kompost darf nicht schlechter sein als Kompost ohne die Verpackung, bestimmte Pflanzenwachstumstests machen sichtbar, ob Keimung oder Wachstum beeinträchtigt werden, die Verpackung darf den Kompostierprozess selbst nicht stören.
Kreislauffähigkeit
Die Kreislauffähigkeit beschreibt, in welchem Maß Produkte und Materialien so gestaltet sind, dass sie möglichst lange genutzt, wiederverwendet, repariert, aufgearbeitet oder hochwertig recycelt werden können. Bei konkreten Produktclaims muss jeweils benannt werden, welcher Aspekt gemeint und belegt ist.
Kreislaufwirtschaft / Circular Economy
Im Gegensatz zur klassischen Linearwirtschaft, verbleiben in der Kreislaufwirtschaft Produkte und Erzeugnisse durch Reparatur, Wiederverwendung und Recycling im Umlauf. Nach der Linearwirtschaft werden Rohstoffe abgebaut, zu Produkten verarbeitet, einmalig genutzt und anschließend entsorgt. Die Kreislaufwirtschaft ist zudem nicht mit dem C2C-Konzept zu vergleichen, wonach Produkte so entworfen werden, dass verwendete Materialien nach ihrer Nutzung vollständig in biologische/technische Kreisläufe zurückkehren können. Demnach handelt es sich hier um eine Vorschrift auf Ebene der Materialien/des Produktes, wohingegen Kreislaufwirtschaft auf der gesamten wirtschaftlichen und rechtlichen Ebene ansetzt.
Mehrwegverpackungen / wiederverwendbare Verpackung
Nach der PPWR-Verordnung (EU) 2025/40 müssen Verpackungen nach Artikel 11 mehrere Anforderungen erfüllen, um als wiederverwendbar eingestuft zu werden. Sie definiert mehrere Voraussetzungen, die für die Einstufung als wiederverwendbare Verpackung erfüllt sein müssen, unter anderem die Konzeption für mehrfache Wiederverwendung sowie Anforderungen an Sicherheit, Aufbereitung und Recyclingfähigkeit am Lebensende.
Monomaterialien
Dazu zählen Verpackungen, die nur aus einem Material bestehen und somit „sortenrein“ sind. Innerhalb des Lebenskreislauf eines Produkts, zeichnen sich Mono-Erzeugnisse vor allem dadurch aus, dass sie in Sortieranlagen leicht zugeordnet und so im Recyclingkreislauf gehalten werden können. Der Aspekt hebt sie von Verbundmaterialien ab, da diese häufig schwer zu trennen sind und dadurch gehäuft in der energetischen Verwertung landen. Monomaterial allein garantiert jedoch keine Recyclingfähigkeit. Farben, Druckfarben, Lacke, Beschichtungen, Etiketten und Klebstoffe beeinflussen ebenfalls, ob eine Verpackung erkannt, sortiert und recycelt werden kann.
Ökobilanz / Life Cycle Assessment
Eine Ökobilanz ist ein Verfahren, im Zuge dessen umweltrelevante Vorgänge erfasst und in Ihrer Gesamtheit bewertet werden. Die Durchführung bzw. Erstellung einer Ökobilanz erfolgt nach den ISO-Standards 14040:2006 und 14044:2006. Sie werden beispielsweise als Entscheidungshilfen bei Produktbewertungen und Fragestellungen herangezogen.
Ökologischer Fußabdruck / CO2-Fußabdruck
Der CO₂-Fußabdruck gibt die Menge an Treibhausgasen an, die eine Unternehmen oder eine Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder über die Lebensdauer eines Produkts versursacht. Konkret werden hier Auswirkungen wie Energieeinsatz bei der Herstellung, Rohstoffgewinnung oder Transport berücksichtigt. Ein niedrigerer CO₂-Fußabdruck steht für geringere berechnete Treibhausgasemissionen innerhalb der jeweils betrachteten Systemgrenzen. Er sagt jedoch nichts über die gesamte Umweltauswirkung eines Produkts aus, da hierfür ebenfalls Faktoren wie Wasserverbrauch relevant sind, die in der Berechnung des CO₂-Fußabdrucks nicht berücksichtigt werden.
Pflanzenbasiert
Als pflanzenbasiert bezeichnet man ein Produkt oder ein Material, das entweder zum Teil oder gänzlich aus pflanzlicher Biomasse anstelle von fossilen oder tierischen Rohstoffen hergestellt worden ist.
Recycelbar
Als recycelbar gelten Materialien und Produkte, die nach deren Nutzung eingesammelt, sortiert und anschließend wieder zu neuem Rohstoff neu aufbereitet werden können. Dabei zählen die energetische Verwertung sowie die Kompostierung nicht als Recycling. Zu unterscheiden ist zwischen technischer und tatsächlicher Recyclingfähigkeit: Technisch recycelbar ist ein Material, wenn es sich grundsätzlich wieder aufbereiten lässt. Tatsächlich recycelbar ist es erst, wenn es in der vorhandenen Sammel-, Sortier- und Verwertungsinfrastruktur auch erfasst und verwertet wird. Eine technisch recycelbare Verpackung kann daher in der Praxis trotzdem verbrannt werden, etwa weil Sortieranlagen sie nicht erkennen oder sich Materialverbunde nicht trennen lassen.
Recyceltes Papier und Recyclingpapier
Keiner der beiden Begriffe ist rechtlich so definiert, wodurch auch keine Mindestanteile an Materialien festgelegt sind. Sie beschreiben, dass ein Produkt gänzlich oder zum Teil aus Altpapier hergestellt ist und so Frischfasern einspart. Siegel diesbezüglich sind nur zulässig, wenn sie auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich geprüft sind.
Recyclingfähigkeit
Die Recyclingfähigkeit beschreibt in messbaren und abgestuften Größen, wie recycelbar ein Produkt oder ein Material ist. Die PPWR führt schrittweise verbindliche Anforderungen und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ein. Ab 2030 erfolgt die Bewertung anhand von Design-for-Recycling-Kriterien und ab 2035 kommt die Bewertung der skalierbaren Recyclingfähigkeit hinzu (VO (EU) 2025/40, Art. 6 und Anhang II Tabelle 3).
Recyclingquote
Die Recyclingquote gibt an, wie viel Prozent einer Abfallmenge tatsächlich recycelt werden. Werden beispielsweise von 100 Tonnen Papierverpackungen 85 Tonnen zu neuem Papier verarbeitet, liegt die Recyclingquote bei 85 %.
Ressourcenschonend
Der Begriff bedeutet, dass bestehende Ressourcen durch gewisse Maßnahmen und Strategien im Interesse der Umweltentlastung möglichst effizient und verantwortungsvoll eingesetzt werden. Typische Maßnahmen sind hier die Nutzung regenerativer Energiequellen oder auch Recycling. Auf unseren Seiten kommt der Begriff ausschließlich vor dem Hintergrund einer konkret geschonten Ressource, einer Vergleichsbasis und einem belastbaren Nachweis vor.
Rezyklatanteil
Der Rezyklatanteil gibt an, wie viel Prozent eines Produkts oder einer Verpackung aus recyceltem Material bestehen. Ein Karton aus 80 % Altpapier hat beispielsweise einen Rezyklatanteil von 80 %.
Umwelt- und Klimaschutz
Umweltschutz: Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutze der Umwelt, um Gesundheit des Menschen zu erhalten
Klimaschutz: Sammelbegriff für Maßnahmen, die durch Menschen verursachte, globale Erwärmung entgegenwirken und mögliche Folgen globaler Erwärmung abmildern oder verhindern sollen
Verbundmaterialien
Verbundmaterialien charakterisiert, dass sie aus mindestens zwei oder mehr Grundstoffen bestehen und sich nicht einfach voneinander trennen lassen. Dabei bildet ein Stoff eine durchgehende Basis, in die der zweite Stoff eingebettet wird. Sie sind in der Verpackungsbranche weit verbreitet, da sie die Möglichkeit eröffnen, die Eigenschaften mehrerer Materialien in einem Produkt zu vereinen.
Zellulose / Zellstoff
Zellulose ist ein natürlicher Stoff, den Pflanzen selbst bilden. Sie ist der wichtigste Baustein pflanzlicher Zellwände und verleiht Pflanzen ihre Stabilität. Als nachwachsender Rohstoff wird Zellulose zur Herstellung von Papier, Textilien und zellulosebasierten Materialien wie Zellglas verwendet. In ihrer natürlichen Form ist sie biologisch abbaubar.
Zellstoff ist ein Rohstoff, der vor allem aus Zellulosefasern besteht und hauptsächlich zur Herstellung von Papier und Pappe dient. Gewonnen wird er aus pflanzlichen Rohstoffen wie Holz, Stroh oder Baumwolle. Dazu werden die Rohstoffe zunächst zerkleinert und anschließend chemisch oder mechanisch aufgeschlossen, damit sich die Fasern voneinander lösen. Je nach Verwendungszweck werden die Fasern danach gebleicht oder bleiben ungebleicht, wie etwa bei braunem Kraftpapier.
Fazit – Mit klaren Umweltaussagen Vertrauen schaffen
AOK: Ökologischer Fußabdruck: Definition, Rechner und Alltagstipps
Greenbox GmbH & Co. KG: Nach DIN EN 13432 & NF T51-800:2015 kompostierbar
IHK: Südlicher Oberrhein: Umsetzung der EmpCo–Richtlinie gegen „Greenwashing“
Preeco GmbH: Klimaneutralität: Definition, Abgrenzung, Anforderungen
Umweltbundesamt: Mehrwegverpackungen und Mehrwegverpackungssysteme
Wikipedia: Umweltschutz
Wikipedia: Klimaschutz