PPWR einfach erklärt
Verpackung zukunftssicher gestalten
Die PPWR verändert Europas Verpackungen grundlegend: strengere Recyclingquoten, klare Vorgaben für Monomaterialien, verpflichtende Rezyklateinsätze und hohe Mehrwegziele. Das bedeutet weniger Abfall, mehr Kreislaufwirtschaft – und neue Chancen für effizientere, nachhaltigere Verpackungslösungen.
Was die PPWR für Unternehmen der Verpackungsindustrie bedeutet
Die EU Verpackungsverordnung (PPWR) bringt seit dem 12. August 2026 weitreichende Änderungen für Hersteller, Importeure und Händler von Verpackungen. Ziel der PPWR ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Recyclingfähigkeit sicherzustellen und die Kreislaufwirtschaft in der Verpackungsindustrie zu stärken. Doch auf welche neuen Anforderungen müssen sich Unternehmen künftig einstellen?
Von der Verpackungsrichtlinie zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (EU) 2025/40 ersetzt die EU die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG durch eine direkt geltende Verordnung. Während Richtlinien national umgesetzt werden mussten, gilt die PPWR unmittelbar in allen EU‑Mitgliedstaaten.
Für Unternehmen bedeutet das:
- einheitliche Anforderungen an Verpackungen in der gesamten EU
- weniger nationale Sonderregelungen
- klar definierte Pflichten entlang der gesamten Lieferkette
Die PPWR betrachtet nicht nur Recycling, sondern den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen, von der Materialwahl und Benutzung bis hin zur Entsorgung und Recycling.
Warum wurde die PPWR eingeführt?
Die PPWR reagiert auf die stark steigenden Verpackungsmengen in Europa. In den vergangenen Jahren ist das Aufkommen an Verpackungsabfällen deutlich gewachsen, gleichzeitig macht Verpackung einen erheblichen Anteil des Meeresmülls aus. Ohne regulatorische Eingriffe würde insbesondere der Kunststoffverpackungsabfall weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund setzt die Europäische Union auf verbindliche Vorgaben zur Vermeidung von Verpackungsabfällen, zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen sowie auf einen stärkeren Einsatz von Rezyklaten, um die Kreislaufwirtschaft nachhaltig zu stärken.
Ziele der EU Verpackungsverordnung (PPWR)
Die wichtigsten Ziele der PPWR sind:
- Alle Verpackungen sollen bis 2030 recyclingfähig sein
- Reduzierung von Verpackungsabfall gegenüber dem Niveau von 2018
- Förderung von Mehrweg‑ und Wiederverwendungssystemen
- Harmonisierung der Kennzeichnung von Verpackungen
- Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit
Grundsatz der Verordnung: Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der PPWR entsprechen.
Für welche Verpackungen gilt die PPWR?
Die PPWR gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom Material oder Einsatzbereich:
- Verkaufsverpackungen (Primärverpackungen)
- Umverpackungen (Sekundärverpackungen)
- Transportverpackungen (z. B. Kartons, Paletten, Stretchfolie)
- Service‑ und E‑Commerce‑Verpackungen
Damit betrifft die Verordnung nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, vertreiben oder einsetzen.
Rollen und Pflichten nach der PPWR
Die EU Verpackungsverordnung (PPWR) ordnet Unternehmen klare Rollen und Pflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu. Je nach Tätigkeit, etwa Herstellung, Import, Vertrieb oder Nutzung von Verpackungen, ergeben sich unterschiedliche rechtliche Anforderungen. Entscheidend ist dabei nicht nur die physische Herstellung, sondern auch, unter welchem Namen und in welchem Kontext eine Verpackung in Verkehr gebracht oder eingesetzt wird. Unternehmen müssen ihre Rolle daher für jede Verpackungsart genau bestimmen, um die jeweils geltenden Pflichten korrekt umzusetzen.
Erzeuger
Im Sinne der PPWR ist der Erzeuger nicht zwingend der tatsächliche Hersteller der Verpackung im technischen Sinne, sondern in den meisten Fällen diejenige Person oder das Unternehmen, welches die Verpackung respektive die Verpackungsmaterialien final zusammensetzt und in Verkehr bringt. Konkret definiert die PPWR den Erzeuger in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 13 zunächst als „jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt“ – die Vorschrift stellt diesem Grundsatz jedoch sogleich eine einschränkende Präzisierung („jedoch“) entgegen: Danach gilt grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person als Erzeuger, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob die eigentliche Produktion durch einen Dritten erfolgt. Maßgebliches Kriterium ist also nicht das bloße Zusammensetzen der Verpackung, sondern das Inverkehrbringen unter eigenem Namen bzw. eigener Marke. Dementsprechend sind in den meisten Fällen laut PPWR unsere Kunden – sofern sie unsere unbefüllten Verpackungsmaterialien zu einer fertigen, befüllten Verpackung zusammensetzen - Erzeuger im Sinner der PPWR. Allerdings gibt es hier Ausnahmen für gewisse Verpackungsbereiche (wie Kartonage oder Stretchfolie) und auch bei Importware treten wir als Verpackungsgroßhändler als Erzeuger auf (s.u.).
Erzeugerpflichten:
- Durchführung der Konformitätsbewertung
- Erstellung einer EU‑Konformitätserklärung
- Aufbau und Pflege der technischen Dokumentation
Importeur
Importeure haben nach der PPWR einen eigenständigen Pflichtenkatalog, der ihnen insbesondere eine Prüf- und Sicherstellungspflicht gegenüber dem außerhalb der EU niedergelassenen Erzeuger auferlegt. Deshalb muss der Importeur nach Artikel 18 sicherstellen und prüfen, dass der (ggf. drittstaatliche) Erzeuger seinen eigenen Pflichten nachgekommen ist - bevor die Verpackung in der Union in Verkehr gebracht wird.
Dabei definiert Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 der PPWR den Importeur konkret als: „jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt“. Die PPWR geht dabei davon aus, dass die Marktüberwachungsbehörden keinen direkten Zugriff auf Hersteller außerhalb der EU haben. Deshalb übernimmt der Importeur eine wichtige Kontrollfunktion gegenüber dem ausländischen Erzeuger.
Eine echte Übernahme der vollen Erzeugerpflichten tritt für den Importeur allerdings nur dann ein, wenn er die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass ihre Konformität beeinträchtigt werden kann (Artikel 21 PPWR). In diesem Fall gilt er selbst als Erzeuger und unterliegt den Pflichten nach Artikel 15.
Importeurpflichten:
- Sicherstellung, dass der Erzeuger das Konformitätsberwertungsverfahren durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat
- Bereithaltung einer Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden
- Ordnungsgemäße Kennzeichnung der Verpackung mit eigenem Namen / eigetragener Handelsmarke und Postanschrift
- Wahrnehmung der Informationspflichten gegenüber den nationalen Behörden auf begründetes Verlangen
- Sicherstellung, dass Lagerung / Transport die Konformität der Verpackung nicht beeinträchtigen
- Ergreifen von Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität und Kooperation mit den Behörden
Vertreiber
Die Rolle des Vertreibers ist in der PPWR klar von den Rollen des Erzeugers und Importeurs abgegrenzt. Während der Erzeuger für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist und der Importeur Verpackungen aus Drittländern in die EU einführt, ist der Vertreiber derjenige Wirtschaftsakteur, der Verpackungen in der Lieferkette weiter bereitstellt, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein. Entsprechend definiert Artikel 3 Absatz 1 Nr. 18 PPWR den Vertreiber als: „jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs“. Ein Vertreiber ist somit typischerweise ein Händler, Großhändler oder Wiederverkäufer, der Verpackungen kauft und weiterverkauft, ohne diese selbst herzustellen oder aus einem Drittland zu importieren.
Vertreiberpflichten:
- Entsprechend Erwägungsgrund 80 der PPWR gilt die "gebotene Sorgfalt", bevor Verpackungen vertrieben werden und es muss sichergestellt sein, dass der Vertreiber durch seine Handhabung nicht die Konformität beeinträchtigt
- Überprüfung, ob der Hersteller entsprechend der erweiterten Herstellerverantwortung registriert ist
- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Verpackung
- Kontrolle, ob Anforderungen an die Angaben des Erzeugers und gegebenenfalls des Importeurs erfüllt sind
Lieferant
Die Rolle des Lieferanten wird in der PPWR deutlich schmaler definiert als die Rollen des Erzeugers, Importeurs oder Vertreibers. Der Lieferant trägt grundsätzlich keine unmittelbare Verantwortung für die Konformitätsbewertung oder das Inverkehrbringen der Verpackung, sondern unterstützt den Erzeuger bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten, etwa mit Nachweisen zur Materialzusammensetzung oder Stoffbeschränkungen. Entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Nr. 16 PPWR ist der Lieferanten: „jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert“.
Lieferantenpflichten:
- Erstellung einer Lieferantenerklärung für die gelieferten Verpackungsmaterialien
- Zur Verfügung stellen der technischen Datenblätter, sowie ggf. FCM-Konformitäten
- Sicherstellung, dass ausschließlich PPWR-konforme Verpackungsmaterialien vertrieben werden
- Dokumentationspflichten bezüglich der eingeholten Nachweise der Vorlieferanten
- Informationspflicht bei Produktänderungen, welche die PPWR betreffen
Verbraucher und berufliche Endabnehmer
Die PPWR unterscheidet begrifflich klar zwischen dem „Verbraucher“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 22 – „jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen“ – und Unternehmen, die Verpackungen im unternehmerischen Kontext einsetzen, etwa im Versandhandel, in der Logistik, im produzierenden Gewerbe oder im stationären Handel. Solche Unternehmen sind keine Verbraucher im Sinne der PPWR, sondern regelmäßig „berufliche Endabnehmer“ nach Artikel 3 Absatz 1 Nr. 23: „jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt … als beruflicher Endabnehmer … bereitgestellt wird und die das Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt.“
Auch wenn berufliche Endabnehmer nicht automatisch als Erzeuger gelten, können solche Unternehmen dennoch Verpflichtungen aus der PPWR treffen. Insbesondere dann, wenn Unternehmen Verpackungen unter eigenem Namen verwenden, umverpacken oder erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellen, können sie als Erzeuger im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 13 bzw. als Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 eingestuft werden – mit den entsprechenden Pflichten aus Artikel 15 bzw. Artikel 21. Unternehmen, die Verpackungen einsetzen, müssen daher prüfen, welche Rolle sie pro Verpackungsart einnehmen und sicherstellen, dass die eingesetzten Verpackungen PPWR-konform sind – sowohl im Hinblick auf Design, Kennzeichnung als auch auf die Teilnahme an Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung.
Verbraucherpflichten:
- Unternehmen, die Verpackungen einsetzen, müssen prüfen, ob sie im Sinne der PPWR durch Eigenmarken, Umverpacken oder Erstbereitstellung als Hersteller bzw. Erzeuger gelten
Es dürfen nur PPWR konforme Verpackungen verwendet werden (Design, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung)
Zentrale Anforderungen an Verpackungen nach der PPWR
Stoffbeschränkungen (Art. 5 PPWR)
Seit dem 12. August 2026 gelten verschärfte Vorgaben:
- Grenzwerte für Schwermetalle
- Beschränkung von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen
Recyclingfähigkeit von Verpackungen (Art. 6 PPWR)
Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein.
Ab 2030 dürfen nur Verpackungen der Klassen A, B oder C in Verkehr gebracht werden. Ein Bewertungsverfahren, um die Klassen der Recyclingfähigkeit zu bestimmen wird noch über einen so genannten delegierten Rechtsakt definiert.
Verpackungsminimierung – Form folgt Funktion (Art. 10 PPWR)
Verpackungen müssen auf das notwendige Minimum reduziert werden:
- Gewicht, Volumen und Leerraum
- besondere Vorgaben für den Online‑Handel (maximaler Leerraum)
- Detailvorgaben werden über harmonisierte Normen und delegierte Rechtsakte definiert.
Kennzeichnungspflichten und Transparenz
Die PPWR führt schrittweise neue Kennzeichnungspflichten ein:
- ab 2026: Herstelleridentifikation und Rückverfolgbarkeit
- ab 2028: harmonisierte Sortier‑ und Recyclingkennzeichnungen
- ab 2029: Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen
Ziel ist es, Recycling zu erleichtern und irreführende Umweltaussagen zu verhindern.
Fazit – Die PPWR frühzeitig als Chance nutzen
Die EU‑Verpackungsverordnung (PPWR) verändert die Anforderungen an Verpackungen grundlegend. Unternehmen, die frühzeitig handeln, sichern ihren Marktzugang, reduzieren Risiken und stärken ihre Position in einer nachhaltigen, kreislauforientierten Verpackungswirtschaft.